Satzung

Präambel

Die DeGIR ist davon überzeugt, dass die Medizin im Allgemeinen und die Radiologie im Besonderen ihr Potenzial nur dann vollständig ausschöpfen kann, wenn sie die in der Fachgesellschaft vorhandene Vielfalt im Zeitalter demografischen und sozialen Wandels erkennt, aktiv fördert und nutzt. Dazu gehört die Beachtung aller Diversitäts-Dimensionen.

Nur wenn es gelingt, die Vielfalt unserer Mitglieder zu berücksichtigen, ihre Entfaltung in einer vorurteilsfreien Umgebung zu ermöglichen und Talente optimal zu fördern, legen wir dauerhaft die Basis für Innovationen, technischen Fortschritt und zu einer idealen medizinischen und gesundheitlichen Versorgung unserer Patientinnen und Patienten. So wird auch die Zufriedenheit und langfristige Bindung von Mitgliedern und ehrenamtlich Engagierten innerhalb der Fachgesellschaft gesteigert.

Wir wollen Potenziale in ihrer Vielfalt anziehen, fördern und halten, um die Radiologie zu einem attraktiven Arbeitsumfeld für die aktuelle und die künftige Generation zu machen. Hierzu soll als erster Schritt eine paritätische Besetzung unserer Gremien angestrebt werden. Unsere Organisationskultur soll von Ehrlichkeit, Transparenz, gegenseitigem Respekt und Wertschätzung geprägt sein. Wir wollen Vielfalt leben.

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft führt die Bezeichnung:

Deutsche Gesellschaft für Interventionelle Radiologie und minimal-invasive Therapie (DeGIR)

(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin.

(3) Die Geschäftsstelle der DeGIR ist die Geschäftsstelle der DRG.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

(1) Zweck der DeGIR ist es, die Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der Interventionellen Radiologie als Bestandteil der Radiologie zu fördern sowie die Rahmenbedingungen für die Ausbildung in der interventionellen Radiologie ständig zu optimieren.

(2) Dies erfolgt insbesondere durch

  • die Erarbeitung von Richtlinien für die Ausbildung in der interventionellen Radiologie im Curriculum der Radiologie und deren ständige Anpassung an neue Erfordernisse,
  • die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches aller in der interventionellen Radiologie tätigen Mitarbeitenden aus dem ärztlichen und nichtärztlichen Bereich,
  • die Organisation von wissenschaftlichen Fortbildungen, Symposien und Kongressen auf dem Gebiet der interventionellen Radiologie,
  • die Pflege von Verbindungen zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Fachgesellschaften und Institutionen für die Erstellung nationaler Leitlinien und
  • eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Gesellschaft für Interventionelle Radiologie (CIRSE).

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der DeGIR ist die Mitgliedschaft in der Deutschen Röntgengesellschaft.

(2) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Radiologie befindet oder Facharzt bzw. Fachärztin für Radiologie ist sowie jede natürliche Person, die den Zweck der Gesellschaft im Sinne von § 2 nachhaltig zu fördern bereit und in der Lage ist. Eine juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, sofern sie den Zweck der Gesellschaft im Sinne von § 2 nachhaltig zu fördern bereit und in der Lage ist.

(3) Die Mitgliedschaft muss elektronisch beantragt werden. Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand. Ein Ablehnungsgrund muss nicht mitgeteilt werden.

(4) Von der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, die sich um die Interventionelle Radiologie besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt aus der DeGIR, Austritt oder Ausschluss aus der DRG, Ausschluss oder Streichung.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich (per Brief oder E-Mail) anzuzeigen.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn es durch sein Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft geschädigt hat.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des Vorstandes kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung fälliger Beiträge mehr als 3 Monate in Verzug ist und die zweite schriftliche Mahnung (per Brief oder E-Mail) innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Zahlung führt.

§ 5 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Pro Jahr findet in der Regel eine ordentliche Mitgliederversammlungen in Verbindung mit der wissenschaftlichen Jahrestagung der Deutschen Röntgengesellschaft statt. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder elektronisch als Videokonferenz durchgeführt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftlichen Antrag (per Brief oder E-Mail) eines Drittels der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, bei deren bzw. dessen Verhinderung von der stellvertretenden Präsidentin bzw. dem stellvertretenden Präsidenten geleitet. Die Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich, per Brief oder E- Mail bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder. Der Mitgliederversammlung obliegt

  • die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
  • die Entlastung des amtierenden Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

In besonderen und dringenden Fällen kann der Vorstand Abstimmungen unter den Mitgliedern in Form von Briefwahlen oder elektronischen Abstimmungen ansetzen und durchführen lassen.

Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sowie von dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin unterzeichnet wird.

§ 7 Wahl des Vorstandes

(1) Die Präsidentin-elect bzw.- der Präsident-elect der DeGIR sowie die weiteren Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern der DeGIR in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl wird elektronisch in der Zeit vom 15. März bis 31. März durchgeführt. Stimmberechtigt sind alle Personen, die am 10. März Mitglied der DeGIR sind.

(2) Alle DeGIR-Mitglieder können für den Vorstand der DeGIR kandidieren. Kandidaturen sind im selben Wahljahr nur entweder für das Amt der Präsidentin-elect bzw. des Präsidenten-elect oder als weiteres Vorstandsmitglied möglich.

(3) Der DeGIR-Vorstand trägt dafür Sorge, dass die DeGIR-Mitglieder sowie das Forum Junge Radiologie der DRG und das Netzwerk Diversity@DRG bis zum 15. Januar des Wahljahres per Rundmail über die anstehenden Vorstandswahlen und die Möglichkeit einer Kandidatur informiert werden.

(4) Der Wunsch, sich selbst zur Wahl zu stellen, ist bis zum 15. Februar des Wahljahres schriftlich an degir@drg.de zu richten.

(5) Jedes DeGIR-Mitglied kann mit einer Stimme über die Wahl der Präsidentin-elect bzw. des Präsidenten-elect sowie mit je einer Stimme über die Wahl jedes weiteren Vorstandsmitglieds abstimmen. Falls die Anzahl der Kandidat:innen der Anzahl der zu vergebenden Positionen entspricht, muss mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen positiv sein, damit ein:e Kandidat:in als gewählt gilt. Falls die Anzahl der Kandidat:innen größer ist als die Anzahl der zu vergebenden Positionen, sind diejenigen Kandidat:innen gewählt, die die relativ meisten Stimmen erhalten. Die absolute Mehrheit der Stimmen ist nicht erforderlich.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die Stichwahl findet als separate Wahl elektronisch in der Zeit vom 15. bis 30. April statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Losentscheidungen werden im Rahmen der nächsten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung getroffen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus

  • der Präsidentin bzw. dem Präsidenten
  • der jeweiligen Amtsvorgängerin bzw. dem jeweiligen Amtsvorgänger der Präsidentin bzw. des Präsidenten (Past-Präsident:in)
  • der für die Folge-Wahlperiode gewählten Präsidentin bzw. dem gewählten Präsidenten (Präsident:in-elect)
  • einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Neuroradiologie
  • fünf weiteren Mitgliedern, die auf dem Gebiet der Interventionellen Radiologie tätig sein müssen.

Im gewählten Vorstand sollen Männer und Frauen möglichst paritätisch vertreten sein. Dem Vorstand soll mindestens je eine Person der Universitätslehrenden, der Krankenhausradiologie sowie des wissenschaftlichen oder klinischen Nachwuchses angehören. Wenn diese Zusammensetzung des gewählten Vorstands nicht erreicht werden kann, werden dementsprechend weitere Personen kooptiert.

Der Vorstand der DeGIR kann weitere Personen als kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand berufen. Die Zustimmung der DeGIR-Mitglieder ist nicht erforderlich.

Es werden mindestens eine Vertreterin und ein Vertreter des Forums Junge Radiologie als kooptierte Mitglieder in den Vorstand der DeGIR berufen. Beide sollten sich in der Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für Radiologie befinden.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die DeGIR-Mitglieder für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Wahl und endet mit dem Schluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, die zwei Jahre nach der Wahl stattfindet. Die Amtszeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten beginnt mit dem Schluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, die 2 Jahre nach ihrer bzw. seiner Wahl stattfindet und endet mit dem Schluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, die vier Jahre nach ihrer bzw. seiner Wahl stattfindet. Die Amtszeit der Past-Präsidentin bzw. des Past-Präsidenten beginnt mit dem Amtsantritt der oder des ihr bzw. ihm nachfolgenden Präsidentin oder Präsidenten und endet mit Ausscheiden der amtierenden Präsidentin bzw. des amtierenden Präsidenten aus diesem Amt.

Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Präsidentin bzw. der Präsident wird stets nur für eine Amtszeit gewählt. Ehemalige Präsident:innen können nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht erneut für den Vorstand der DeGIR kandidieren.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Zeit, für die es gewählt wurde. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit freiwillig niederlegen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand unterrichtet den Vorstand der DRG regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich über den Inhalt seiner Tätigkeit.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vertreter:innen anderer Fachgesellschaften können mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Der Vorstand delegiert im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft Vertreter:innen in Fachgremien.

Der Vorstand erlässt in Abstimmung mit der DRG Prüfungsordnungen für die von der DeGIR angebotenen Zertifizierungen und ist in Abstimmung mit der DRG zuständig für Änderungen dieser Prüfungsordnungen. Sofern die Module E und F betroffen sind, werden Neuregelungen zusätzlich mit der DGNR abgestimmt.

§ 9 Beiträge

Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft in der DeGIR sowie die Art und Fälligkeit seiner Zahlung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ist der Beitrag aufgrund von zusätzlichen finanziellen Belastungen anzupassen, informiert der Vorstand umgehend im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung und lässt über die neue Beitragshöhe abstimmen. Der Vorstand kann beschließen, dass im Einzelfall Beiträge nicht erhoben, erlassen oder gestundet werden.

§ 10 Schiedsgericht

(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung oder der in ihr vorgesehenen Ordnungen oder über deren Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), die Bestandteile der Satzung und dieser als Anlage beigefügt ist, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Die §§ 1025 ff. ZPO bleiben unberührt.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter.

(3) Der Schiedsort ist Berlin.

(4) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

(5) Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht.

§ 11 Salvatorische Klausel

In Fällen, die durch diese Satzung nicht geregelt sind, gilt die Satzung der DRG.

Berlin, den 09.05.2024

Vorstand der DeGIR
Vorstand der DRG