Satzung

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft führt die Bezeichnung:

Deutsche Gesellschaft für Interventionelle Radiologie und minimal-invasive Therapie (DeGIR)

(3) Die Geschäftsstelle der DeGIR ist die Geschäftsstelle der DRG.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

(1) Zweck der DeGIR ist es, die Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der Interventionellen Radiologie als Bestandteil der Radiologie zu fördern sowie die Rahmenbedingungen für die Ausbildung in der interventionellen Radiologie in der Ausbildung zum Radiologen ständig zu optimieren.

(2) Dies erfolgt insbesondere durch

  • die Erarbeitung von Richtlinien für die Ausbildung in der interventionellen Radiologie im Curriculum der Radiologie und deren ständige Anpassung an neue Erfordernisse,
  • die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches aller in der interventionellen Radiologie tätigen Mitarbeiter aus dem ärztlichen und nichtärztlichen Bereich,
  • die Organisation von wissenschaftlichen Fortbildungen, Symposien und Kongressen auf dem Gebiet der interventionellen Radiologie,
  • die Pflege von Verbindungen zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Fachgesellschaften und Institutionen für die Erstellung nationaler Leitlinien und
  • eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Gesellschaft für Interventionelle Radiologie (CIRSE).

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der DeGIR ist die Mitgliedschaft in der Deutschen Röntgengesellschaft.

(2) Alle natürlichen Personen, die Erfahrung in der interventionellen Radiologie als Radiologen haben und die bereit sind, die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen, können ordentliche Mitglieder werden.

(3) Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen erworben werden, die sich für die Arbeit und Ziele der Gesellschaft interessieren und bereit sind, die Zwecke der DeGIR zu unterstützen.

(4) Die Mitgliedschaft als ordentliches oder außerordentliches Mitglied muss elektronisch beantragt werden. Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand. Ein Ablehnungsgrund muss nicht mitgeteilt werden.

(5) Von der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, die sich um die interventionelle Radiologie besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt aus der DeGIR, Austritt oder Ausschluss aus der DRG, Ausschluss oder Streichung.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich (per Brief oder E-Mail) anzuzeigen.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn es durch sein Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft geschädigt hat.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des Vorstandes kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung fälliger Beiträge mehr als 3 Monate in Verzug ist und die zweite schriftliche Mahnung (per Brief oder E-Mail) innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Zahlung führt.

§ 5 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Pro Jahr finden in der Regel zwei ordentliche Mitgliederversammlungen statt, davon eine in Verbindung mit der wissenschaftlichen Jahrestagung der Deutschen Röntgengesellschaft und eine in Verbindung mit dem Interventionell Radiologischen Olbert Symposium (IROS). Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder elektronisch als Videokonferenz durchgeführt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftlichen Antrag (per Brief oder E-Mail) eines Drittels der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten geleitet. Die Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich, per Brief oder E- Mail oder durch Veröffentlichung in der RöFo bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Teilnahme- und stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Der Mitgliederversammlung obliegt

  • die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
  • die Entlastung des amtierenden Vorstandes,
  • die Neuwahl des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

In besonderen und dringenden Fällen kann der Vorstand Abstimmungen unter den Mitgliedern in Form von Briefwahlen oder elektronischen Abstimmungen ansetzen und durchführen lassen.

Über Mitgliederversammlungen ist eine vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter oder/und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 7 Wahl des Vorstandes

(1) Für den Vorstand dürfen nur Personen kandidieren, die sowohl ordentliche Mitglieder der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG) als auch der Deutschen Gesellschaft für Interventionelle Radiologie und minimal-invasive Therapie (DeGIR) sind.

(2) Kandidatenvorschläge für die Vorstandswahl müssen spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin beim Vorstand eingereicht werden.

(3) Der Vorstand der DeGIR reicht beim Vorstand der DRG spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin die Liste der Kandidaten ein. Der Vorstand der DRG hat ein Vetorecht.

(4) Die Vorstandswahl kann im Rahmen der Mitgliederversammlung auf dem Röntgenkongress oder – wenn dies nicht möglich ist – im Rahmen der Mitglieder­versammlung beim IROS erfolgen. Alternativ kann die Vorstandswahl als Briefwahl oder elektronisch durchgeführt werden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus

  • dem Präsidenten
  • dem jeweiligen Amtsvorgänger des Präsidenten (Past-Präsident)
  • dem für die Folge-Wahlperiode gewählten Präsidenten („Präsident-elect“)
  • einem Vertreter der Neuroradiologie
  • mindestens drei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern, die auf dem Gebiet der interventionellen Radiologie tätig sein müssen.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren (Amtszeit) gewählt. Die Amtszeit des Präsidenten beginnt mit dem Schluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, die zwei Jahre nach seiner Wahl zum Präsidenten-elect stattfindet. Die Amtszeit des Past-Präsidenten beginnt mit Amtsantritt des ihm nachfolgenden Präsidenten und endet mit dessen Ausscheiden aus diesem Amt. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, in der sie gewählt wurden, und endet mit dem Schluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, die zwei Jahre später stattfindet. Die Vorstandsmitglieder wählen für die jeweilige Amtszeit aus ihrem Kreis den stellvertretenden Präsidenten der DeGIR, üblicherweise soll dieses Amt vom Past-Präsidenten wahrgenommen werden.

Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Präsidenten wird stets nur für eine Amtszeit gewählt.

Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Zeit, für die es gewählt wurde. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit freiwillig niederlegen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand unterrichtet den Vorstand der DRG regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zum Zeitpunkt des Jahreskongresses über den Inhalt seiner Tätigkeit.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand gibt sich in Abstimmung mit dem Vorstand der DRG eine Geschäftsordnung. Vertreter anderer Fachgesellschaften können mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Der Vorstand delegiert im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft Vertreter in andere Fachgesellschaften und Fachgremien.

Der Vorstand erlässt für den Bereich der Fort- und Weiterbildung Prüfungsordnungen, er ist zuständig für Änderungen dieser Prüfungsordnungen.

§ 9 Beiträge

Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft in der DeGIR sowie die Art und Fälligkeit seiner Zahlung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ist der Beitrag aufgrund von zusätzlichen finanziellen Belastungen anzupassen, informiert der Vorstand umgehend im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung und lässt über die neue Beitragshöhe abstimmen. Von außerordentlichen Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben. Der Vorstand kann beschließen, dass im Einzelfall Beiträge nicht erhoben, erlassen oder gestundet werden.

§ 10 Schiedsgericht

(1)    Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung oder der in ihr vorgesehenen Ordnungen oder über deren Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), die Bestandteil der Satzung und dieser als Anlage beigefügt ist, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Die §§ 1025 ff. ZPO bleiben unberührt.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter.

(3) Der Schiedsort ist Berlin.

(4) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

(5) Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht.

§ 11 Salvatorische Klausel

In Fällen, die durch diese Satzung nicht geregelt sind, gilt die Satzung der DRG.

Berlin, den 12.05.2021

Vorstand der DeGIR
Vorstand der DRG