Zweitmeinungsverfahren
Radiolog:innen zweitmeinungsberechtigt bei Karotisstenosen
Der G-BA hat die Aufnahme von Eingriffen zur Karotis-Revaskularisation in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren beschlossen. Neben anderen sind Fachärztinnen und Fachärzte der Radiologie mit besonderer Expertise in endovaskulären Verfahren sowie der Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie zweitmeinungsberechtigt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Plenumssitzung am 20. März 2025 die Aufnahme von Eingriffen zur Karotis-Revaskularisation in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren beschlossen. Künftig können sich gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten eine unabhängige zweite ärztliche Meinung einholen, wenn ihnen eine Operation zur Behandlung der Karotisstenose empfohlen wurde.
In seinem Beschluss hat der G-BA auch festgelegt, welche Facharztgruppen zur Zweitmeinung berechtigt sind. Neben der Neurologie und Neurochirurgie, der Angiologie, Kardiologie und Gefäßchirurgie sind dies auch die Fachärztinnen und Fachärzte der
- Radiologie mit besonderer Expertise in endovaskulären Verfahren sowie der
- Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie.
Die neue Regelung wird voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2025 in Kraft treten. Zuvor wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die erforderliche rechtliche Prüfung des Beschlusses vornehmen. Zudem müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) das Genehmigungsverfahren für die zweitmeinungsberechtigte Fachärzteschaft vorbereiten.