Aktuelles
Einspruch zum Zweitmeinungsverfahren bei Aortenaneurysmen-Eingriffen
Nach Bekanntwerden des Beschlusses des G-BA zur Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren um Eingriffe an Aortenaneurysmen haben sich die Präsidenten von DRG und DeGIR in einem gemeinsamen Schreiben an den G-BA und an die BÄK gewandt. Unser Einspruch wird nach Auskunft des G-BA derzeit im zuständigen Gremium beraten.
In einem Beschluss vom 21. Dezember des vergangenen Jahres hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) um Eingriffe an Aortenaneurysmen mit Wirkung zum 01.10.2024 ergänzt. Die Zweitmeinungsrichtlinie bestimmt einen Rechtsanspruch für Patientinnen und Patienten auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung, und sie legt die allgemeinen und indikationsspezifischen Anforderungen an das Zweitmeinungsverfahren und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest.
Bei Eingriffen an Aortenaneurysmen sind nach dem gegenwärtigen Beschluss ausschließlich Fachärztinnen und Fachärzte für Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie oder Innere Medizin und Kardiologie zur Zweitmeinung zugelassen. Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie finden dagegen keine Berücksichtigung. Die dem Beschluss vorangehende Erörterung erfolgte ohne jegliche Beteiligung und entsprechend ohne eine inhaltlich-fachliche Interventionsmöglichkeit der Fachgesellschaften.
Qua Stellungnahmerecht war die Bundesärtztekammer (BÄK) vor der Beschlussfassung in den Prozess eingebunden. Diese hat aber nach eigener Auskunft weder eine Veranlassung noch die Möglichkeit gesehen, im Vorfeld korrigierend einzugreifen.
Das haben wir unternommen
Nach Bekanntwerden des Beschlusses haben sich die Präsidenten von DRG und DeGIR in einem gemeinsamen Schreiben an den G-BA und an die BÄK gewandt mit der Bitte, den Beschluss des G-BA schnellstmöglich in unserem Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen.
In unserer Positionierung haben wir deutlich gemacht,
- dass nicht nur die Diagnose, sondern auch die Therapie ein wesentlicher Bestandteil der Radiologie ist, und dass die Interventionelle Radiologie ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie ist,
- dass – mit Verweis auf das Qualitätssicherungs-Register der DeGIR – ein großer Teil der betroffenen Patientinnen und Patienten in Deutschland in den dafür zugelassenen Krankenhäusern von Interventionellen Radiologinnen und Radiologen mit minimalinvasiver Therapie versorgt wird.
In diesem Zusammenhang haben wir darauf hingewiesen, dass zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie bereits klar definiert sind. Dokumentiert ist dies
- in der aktuellen S3-Leitlinie zu Screening, Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Bauchaortenaneurysmas. Für die Versorgung in Zentren (S. 125 f.) ist in § 4 (Personelle und fachliche Anforderungen) ausdrücklich die Kooperation mit einer Fachärztin oder einem Facharzt für Radiologie mit entsprechender Expertise in endovaskulären Verfahren vorgesehen;
- in der aktuellen Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL). Auch hier ist diese Kooperation wortgleich in § 4 definiert.
Wir haben darüber hinaus verdeutlicht, dass die Zusatzqualifizierungen der DeGIR eine zentrale Grundlage der Qualitätssicherung bei interventionsradiologischen Verfahren sind, und dass nur Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie mit besonderer Expertise und Erfahrung das Stufe-2-Zertifikat als “Spezialist:in für minimal-invasive Gefäßmedizin” (Module A+B) erhalten. Deshalb haben wir konkret angeregt, dass der Nachweis des Stufe-2-Zertifikats für minimal-invasive Gefäßmedizin (DeGIR-Module A+B) in die Leitlinie und die Qualitätssicherungsrichtlinie aufgenommen werden sollte.
Nach Auskunft des G-BA wird unser Einspruch zum aktuellen Beschluss derzeit in dem zuständigen Gremium beraten, eine zeitnahe Antwort wurde uns in Aussicht gestellt. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit auf dem Laufenden.